HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN

KOMPLEX UND AUFWÄNDIG?
WIR HELFEN IHNEN WEITER!

Die Sondereigentumsverwaltung ist ein Angebot an Sie als Eigentümer, der seine Wohnung vermietet hat – hier finden unsere Serviceangebote dazu. Mit dem Abschluss eines Mietvertrages begründen Sie eine Rechtsbeziehung, in der Sie als Vermieter Rechte, aber auch Pflichten haben. Ihre Wohnung ist dem Wesen nach Sondereigentum und somit von Ihnen zu verwalten.

Das deutsche Wohnungseigentumsgesetz (WEG), die Rechtsprechung und die Fachliteratur sprechen vom Verwalter, wenn die Funktion gemeint ist, und von der Verwaltung, wenn es um die Aufgabe bzw. die Tätigkeit des Verwalters geht.
Immobilien erzeugen einen relativ hohen Verwaltungsaufwand. Während dieser von einigen Wohnungseigentümergemeinschaften selbst übernommen wird, lagern andere diesen Aufwand an eine professionelle Hausverwaltung aus. Dies empfiehlt sich aufgrund der gesetzlichen Verwalterpflicht und den Komplexitäten des WEG-Rechts. Nach dessen Bestellung übernimmt die Hausverwaltung die Organisation einer Immobilie sowohl als kaufmännische als auch als technische Verwaltungsinstanz. Anders als häufig wahrgenommen, übernehmen Hausverwalter nicht die Aufgaben eines Hausmeisters, sondern vielmehr dessen Überwachung.
Die Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft beschließen, ob die Verwaltung von einer Hausverwaltung übernommen werden soll. Es gibt keinen gesetzlich festgelegten Leistungskatalog für die Aufgaben der Verwaltung. Deshalb werden diese individuell im Verwaltervertrag festgehalten. Eine wichtige Aufgabe, die in der Regel jeder Hausverwalter tätigt, ist es die Interessen des Eigentümers gegenüber anderen Mietern oder Dritten zu vertreten.
Der Begriff „Sondereigentum“ definiert „bestimmte Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers beeinträchtigt wird.“
Das Sondereigentum ist ein Recht an einer Eigentumswohnung, das dem Volleigentum weitgehend gleichgestellt ist. Das Wohnungseigentum setzt sich aus dem Sondereigentum und dem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum zusammen. Was zum Sondereigentum zählt, ist gesetzlich nicht definiert.
Die Mietverwaltung und unser Team vereinbaren gerne mit Ihnen eine „Sondereigentumsverwaltung“ und kümmern sich zum Beispiel um die Vermietung. Die geringen Kosten hierfür können in Ihrer Immobilienberechnung berücksichtigt werden.
Bei Neubau und kernsanierten Objekten kümmert sich in der Regel der Bauträger um die Erstvermietung und garantiert diese auch.
Bei bestehender Sondermietverwaltung zahlt Ihr Mieter die Warmmiete an die Haus-/Mietverwaltung. Diese überweist die Miete dann auf das Ihnen gewünschte Konto weiter und zieht das monatliche Hausgeld vom angegebenen Konto ein. Sofern keine Sondermietverwaltung besteht, überweist Ihr Mieter die Warmmiete direkt auf Ihr Konto. Das monatliche Hausgeld wird von der Hausverwaltung eingezogen, sofern Sie dieser hierfür ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben.
Für diesen Fall gibt es einen Hausmeister und die Sondermietverwaltung, die sich gerne um Ihr Anliegen kümmern.
Sie als Vermieter von Wohnraum müssen einmal jährlich eine Nebenkostenabrechnung erstellen, wenn der Mieter zusammen mit der Miete Ihnen monatliche Nebenkostenvorauszahlungen leistet. Das ergibt sich aus § 556 BGB. Welche Nebenkosten umlagefähig sind, ist in § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) geregelt.
Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach dieser Frist kann der Vermieter eventuelle Nachforderungen gegenüber dem Mieter nicht mehr geltend machen.
Trotz der guten Lage Ihrer Immobilie ist es dennoch unwahrscheinlich, dass Ihre Wohnung immer zu 100 Prozent und jeweils zum geplanten Mietzins vermietet ist. Selbst bei einer Vollvermietung kann es immer wieder Monate geben, in denen durch einen Mieterwechsel Mietausfall gegeben sein kann. Als Besitzer unseres Paketes „Gold“ minimieren Sie Ihr Risiko, denn wir übernehmen in den Zeiten des Leerstandes für Sie die Kaltmiete (maximal sechs Monate lang) bis zum Einzug des neuen Mieters.
Ganz einfach, kontaktieren Sie uns entweder per Mail: info@newgate24.com oder rufen Sie uns unter Tel.: 09405/95665-0 (Hauptsitz in Bad Abbach) oder unter Tel.: 09341/221715-52 (Zweigniederlassung in Leipzig) an. Wir helfen Ihnen dann gerne weiter!